Karl Götze GmbH     

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Sanitär- Heizungs- und Klima- sowie

sonstige haustechnische Anlagen und Materialverkäufe

I. Zahlung

1)    Die Rechnung ist sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.

2)    Die Waren unterliegen bis zur endgültigen Bezahlung dem Eigentumsvorbehalt.

II. Pauschalen und Preise

1)       Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2)      Bei Montage-, Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten wird für die Vorhaltung der Fahrzeuge, der Messgeräte sowie der Maschinen und der Handwerkszeuge eine Montage- bzw. eine Kundendienstpauschale berechnet. Ausgenommen hiervon sind die auf dem Arbeitsbericht separat aufgeführten Sonder- und Spezialwerkzeuge wie z.B. Rohrreinigungsgeräte, Kanalkamera, Einfriergerät etc. Diese Werkzeuge werden nach Aufwand gesondert berechnet.

Die Höhe der vorstehenden Pauschalen beträgt:

Montagepauschale                                                                   8,50 € zzgl. MwSt.

Kundendienstpauschale                                                           8,50 € zzgl. MwSt.

3)     Für die unter 2) genannten Arbeiten wird eine zusätzliche Notdienstpauschale und eine Zulage für Überstunden erhoben, wenn die Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeiten sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ausgeführt werden müssen. Die normalen Arbeitszeiten sind Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 16:15 Uhr.

Die Höhe der vorstehenden Pauschale beträgt:

Notdienstpauschale                                                                   65,00 € zzgl. MwSt.

Die Zulage für Überstunden beträgt:

Montag – Freitag ab 16:15 Uhr – 07:00 Uhr                             25 %

Samstag                                                                                     25 %

Sonn- und Feiertage                                                                  50 %

4)     Die Abrechnung erfolgt in ¼-Stunden-Einheiten. Abgerechnet wird jede angefangene ¼ Stunde.

5)     Die Fahrtzeiten der Techniker vom Betrieb bzw. dem vorherigen Kunden zum Einsatzort werden als Arbeitszeit berechnet. Zu Arbeits- und Fahrtzeiten gehören auch Material- / Besorgungsfahrten. Die Arbeitszeit endet mit Beendigung der Arbeit am Einsatzort, d.h. die Rückfahrt zum Betrieb oder Weiterfahrt zum nächsten Kunden wird nicht berechnet. Ausgenommen hiervon sind Notdiensteinsätze außerhalb der normalen Arbeitszeiten wie unter 3) beschrieben. Bei Notdiensteinsätzen wird die An- und Abfahrt als Arbeitszeit berechnet.

III. Gewährleistung und Haftung

1)     Die Gewährleistung des Auftragnehmers erstreckt sich für Reparatur-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten auf ein Jahr, für reine Kaufverträge auf zwei Jahre. Bei Arbeiten an Bauwerken und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsarbeiten hierfür besteht, beträgt die Gewährleistung fünf Jahre, soweit nicht die VOB vereinbart ist.

2)     Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Werkverträgen mit dem Tag der Abnahme der Leistung des Auftragnehmers. Die Inbetriebnahme bzw. die Nutzung durch den Auftraggeber wird einer Abnahme gleichgestellt. Bei Kaufverträgen beginnt die Gewährleistung mit Lieferung / Abholung der Ware.

3)     Offensichtliche Mängel der Leistungen des Auftragnehmers muss der Auftraggeber unverzüglich, spätestens zwölf Werktage nach Erkennbarkeit dem Auftragnehmer schriftlich anzeigen, ansonsten ist dieser von der Gewährleistung befreit.

4)     Von der Gewährleistung sind Schäden ausgeschlossen, die durch falsche Bedienung, falsche Reinigung, gewaltsame Zerstörung oder durch unvermeidbare chemische, elektrische oder sonstige äußere Einflüsse sowie durch normale Abnutzung (z.B. von Dichtungen) entstanden sind. Die Beweislast trifft insoweit den Auftraggeber.

5)     Bei Inanspruchnahme unseres Kundendienstes wegen Mängeln, die von uns nicht behoben werden können sowie bei Zurückziehung des Auftrages, ist der Auftraggeber verpflichtet, unsere bis dahin entstandenen Kosten zu erstatten.

6)     Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleiche Arbeiten mit erhöhter Gefahr vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn dieser Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene Gefahren (Feuergefährlichkeit in Räumen, Einsatz von Brand- und Rauchmelderanlagen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstigen Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, etc.) hinzuweisen.

7)     Für Reinigungsarbeiten an Abwasser- und Druckrohrleitungen wird keine Gewährleistung übernommen.

IV. Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Anröchte, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist.